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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des Landtags Brandenburg (§ 16 Brandenburgische Landeswahlverordnung) und zu den Ortsbeiratswahlen der Ortsteile Borken und Züllsdorf (§ 18 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung) am 22. September 2024

 

Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Brandenburgischen Landtag und zu den Ortsbeiratswahlen der Ortsteile Borken und Züllsdorf für die Wahlbezirke der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich der Ortsteile können in der Zeit vom 

02. bis 06. September 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten 

 

     Montag                    von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

     Dienstag                  von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

     Mittwoch                  nach terminlicher Vereinbarung

     Donnerstag              von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

     Freitag                     von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr

 

im Rathaus der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) – Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Erdgeschoss, eingesehen werden. 

 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes i.V.m. § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06. September 2024 bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster), Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus Erdgeschoss, Markt 1 in 04916 Herzberg (Elster), Einspruch einlegenDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Landtagswahl und die Ortsbeiratswahlen der Ortsteile Borken und Züllsdorf rechtzeitig eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, dieser händisch ausgefüllt und der Wahlbehörde zugestellt werden kann. Zudem besteht für die Wahlberechtigten die Möglichkeit, den Wahlschein elektronisch zu beantragen. Auf der Homepage der Stadt Herzberg (Elster) - www.herzberg-elster.de - wird ein Link platziert, der zur Beantragung des elektronischen Wahlscheins führt. Dieser Link ist auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigungskarte als QR-Code aufgedruckt. Dieser QR-Code kann über das Smartphone oder Tablet eingescannt werden, um direkt die Antragstellung für den Internetwahlschein zu vollziehen. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

 

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl

Wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, werden am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben. Hierzu ist der erforderliche Antrag von der Wahlbehörde abzuverlangen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • Familienname, 

  • Vornamen, 

  • Tag der Geburt und 

  • die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person.

Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person des Vertrauens bedienen. Die Anträge müssen bis zum 07. September 2024 gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der unter 4.2 bezeichneten Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde im Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per FAX ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

 

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Ortsbeiratswahlen der Ortsteile Borken und Züllsdorf

Anträge auf Eintragung können gestellt werden…

  1. von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes Stadt Herzberg (Elster) liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,

  2. von wahlberechtigten Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

  3. von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.

 

Der Antrag ist spätestens bis zum 07. September 2024 bei der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster), Team 3.1 – Bürgerservice & Wahlen, Rathaus Erdgeschoss, Markt 1 in 04916 Herzberg (Elster), zu stellen.

 

          Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten 

 

            Montag                         von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

            Dienstag                       von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

            Mittwoch                      nach terminlicher Vereinbarung

            Donnerstag                   von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

            Freitag                          von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr

            

          gestellt werden.

 

          Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

 

Wer einen Wahlschein hat…

  1. für die Landtagswahl, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 36 des Elbe-Elster-Landkreises in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk),

  2. für die Wahl zum Ortsbeirat in den Ortsteilen Borken und Züllsdorf (verbundene Wahl), kann nur im Wahlbezirk des jeweiligen Wahlgebietes (jeweiliger Ortsteil) 

durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Erteilung von Wahlscheinen

 

Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag

 

  1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

     

  2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn 

    1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Landeswahlverordnung [BbgLWahlV]) oder die Einspruchsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 18 Satz 2 BbgLWahlV) versäumt hat,

    2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlV) oder der Einspruchsfrist (§ 18 Satz 2 BbgLWahlV) entstanden ist oder

    3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

 

Einen Wahlschein für die Ortsbeiratswahlen der Ortsteile Borken und Züllsdorf erhält auf Antrag

 

  1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

     

  2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

  3. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

  4. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

  5. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

 

Wahlscheine können für die Landtags- und Ortsbeiratswahlen (OT Borken und OT Züllsdorf) von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

bis zum 20.09.2024, 18.00 Uhr schriftlich, mündlich oder elektronisch bei der Wahlbehörde beantragt werden. 

 

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

 

In den Fällen nach Nr. 6.1 b) a. bis c. und 6.2 b) a. bis c. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag (22.09.2024), 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die Landtagswahl und Ortsbeiratswahlen (OT Borken und OT Züllsdorf) bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Für die Europawahl und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen, gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

 

Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich…

 

  1.       für die Landtagswahl…

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

     

  1.       für die Ortsbeiratswahlen…

  • einen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl des Ortsbeirates (OT Borken und OT Züllsdorf),

  • einen hellgrauen Stimmzettelumschlag für die Wahl des Ortsbeirates (OT Borken und OT Züllsdorf),

  • einen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die Wahl des Ortsbeirates (OT Borken und OT Züllsdorf), mit der Anschrift der Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster) und 

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Übersendung des Wahlbriefes

Für die Wahl zum Brandenburgischen Landtag (Landtagswahl) und für die Wahlen zu den Ortsbeiräten der Ortsteile Borken und Züllsdorf sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen.

 

Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

  • den Wahlschein,

  • in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den/die Stimmzettel.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.